Gesetzliche Anforderungen

GESETZLICHE ANFORDERUNGEN

BADEN-WüRTTEMBERG

2 x 7 Stunden / Max. 15 Personen, alle 3 Jahre Wiederholung mit

1 x 8 oder 2 x 4 Stunden / teilweise mit E-Learning (max. 4 h)

(außer Wiederholungsschulung)

Personen mit Kontakt zu den Spielern, sowie Vorgesetzte und bestmöglich die Unternehmensleitung

Schulung durch eine in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätigen Einrichtung unter Einbeziehung der örtlichen Beratungsstellen oder in Kooperation mit. Suchthilfeeinrichtungen aus Ba-Wü

(§ 7 Abs. 2 LGlüG)

BAYERN

Personalschulung Einfach- und Verbundspielhalle nach § 6 Abs. 2 GlüStV

  • 8 x 45 min., max. 12 Personen mit schriftl. Lernzielkontrolle ohne Bewertung
  • Einfachspielhalle:  bis 6 Monate nach Tätigkeitsaufnahme zu absolvieren
  • Verbundspielhalle: Innerhalb von 3 Wochen nach Tätigkeitsaufnahme oder mit Nachweis interner Präsenz-Schulung innerhalb von 6 Monaten
  • Betreiberin/Betreiber, Leiterin/Leiter, Sozialkonzeptbeauftragte/r mit Verantwortlichen vor Ort, gesamtes Aufsichtspersonal sind zu schulen.
  • Das mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden oder mehr beschäftigte Aufsichtspersonal muss in Präsenz geschult werden.
  • Aufsichtspersonal mit weniger als 20 Wochenstunden kann online geschult werden.
  • Einzel: Wiederholung alle 2 Jahre, auch als Online-Livestream möglich
  • Verbund: Wiederholung wie besondere Schulung

Besondere Schulung/Personal Verbundspielh. gem. § 29 Abs. 4 GlüStV

  • 4 x 45 min., max. 8 – max. 12 Personen mit schriftl. Lernzielkontrolle ohne Bewertung
  • Alle Servicemitarbeiter/Betreiber
  • Innerhalb von 3 Wochen nach Tätigkeitsaufnahme oder mit Nachweis interner Präsenz-Schulung innerh. von 6 Monate nach Tätigkeitsaufnahme
  • 1. Wiederholung nach 1 Jahr in Präsenz, danach alle 2 Jahre (auch als Online-Livestream möglich)

Sachkundenachweis Betreiber Verbundspielhalle gem.§ 29 Abs. 4 GlüStV

  • Sachkundenachweis mit schriftlicher Prüfung mit Bewertung
  • 4 x 45 min., nur in Präsenzform, keine Wiederholung, sondern danach Personalschulung
  • Inhaber mit glückspielrechtlicher Erlaubnis oder bei juristischer Person Geschäftsführung. Bei mehreren Verbundspielhallen auch hauptverantwortliche Person in der Spielhalle
  • Schulungen durch unabhängigen Dienstleister.
  • Schulungsinhalte nach dem Rahmenkonzept zur Erstellung von Sozialkonzepten für Spielhallen. (Stand vom 20.12.2022)

BERLIN

Sachkundenachweis für Betreiber*Innen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 4 Spielhallengesetz Berlin

  • 11 Zeitstunden (6 Std. Präventionsschulung + 5 Stunden Rechtsschulung)

Sachkundenachweis für Servicepersonal gem. § 6 Absatz 3 Satz 1 Spielhallengesetz Berlin

  • 6 Zeitstunden ohne Pausen
  • Alle 2 Jahre Wiederauffrischung, maximal 15 Personen Gruppenstärke
  • Vor Tätigkeitsaufnahme
  • Betreibe*Innen, leitendes Personal, beaufsichtigende Personen
  • Schulung durch Berliner Senatsverwaltung, zertifizierte Einrichtung nach § 3 Abs. 2 SpielhgV BE, Rechtsschulung durch  AWI

BRANDENBURG

Präventionsschulung gem. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes

  • 8 Zeitstunden zzgl. Pausen mit Erfolgskontrolle/Test ohne Bewertung
  • maximal 15 Personen Gruppenstärke
  • alle 2 Jahre Wiederholung mit mindestens 4 Zeitstunden / max. 15 Personen
  • nur Aufsichtspersonal (§ 2 SpielhSozV vom 14.01.2022), Erlaubnisinhaber sowie die Beauftragten des Sozialkonzeptes.
  • Anerkennungsvoraussetzungen für Schulungsangebote gemäß § 3 Spielhallensozialkonzeptverordnung

Besondere Schulung für das Personal gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BbgSpielG in Verbindung mit § 29 Abs. 4 GlüStV 2021

  • Gesamtes Personal
  • 4 x 60 Minuten, max. 15 Personen, Wiederholung alle zwei Jahre
  • Schulung durch zugelassene externe Schulungsanbieter mit suchfachlich qualifizierten Dozenten

Sachkundenachweis für Betreiber*Innen gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BbgSpielG in Verbindung mit § 29 Abs. 4 GlüStV 2021

  • Betreiber*Innen
  • 4 x 60 Minuten, max. 15 Personen, Wiederholung jährlich
  • Mit anschließender schriftlicher Prüfung
  • Schulung durch zugelassene externe Schulungsanbieter mit suchfachlich qualifizierten Dozenten

BREMEN

Präventionsschulungen für das Personal gem. § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 des Bremischen Spielhallengesetzes

  • Mindestens 9 Zeitstunden zzgl. Pausen
  • Mindestens die Hälfte der Schulungszeit in interaktiver Form
  • 20 Personen max. Gruppenstärke

Sachkundenachweis für Betreiber*Innen gem. § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes

  • Mindestens 11 Zeitstunden zzgl. Pausen
  • 20 Personen max. Gruppenstärke
  • Schriftliche Prüfung mit Bewertung (mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte)
  • Nach zweimaligem Nichtbestehen ist eine erneute Schulungsteilnahme erforderlich.
  • Schulungen werden von Einrichtungen durchgeführt, die in der Lage sind, die Erreichung der in den §§ 5 und 7 niedergelegten Ziele sicherzustellen. (Anerkanntes Schulungskonzept für beide Schulungsformen)

HAMBURG

Kleiner Sachkundenachweis für

  • Personen, welche in Unternehmen nach § 1 Absatz 2 HmbSpielhG als Aufsicht gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 HmbSpielhG über den Spielbetrieb tätig sind oder tätig werden sollen.
  • Mindestens 8 Zeitstunden zzgl. Pausen
  • Erfolgskontrolle ohne Bewertung
  • Max. 15 Personen Gruppenstärke
  • 1. Wiederholung nach 3 Jahren, danach alle 5 Jahre

Großer Sachkundenachweis für

  • Personen, die einen Antrag auf Erlaubniserteilung nach §2 HmbSpielhG gestellt haben sowie vertretungsberechtigte Personen, sofern es sich nach Nummer 1 um juristische Personen oder Personalgesellschaften handelt.
  • Mindestens 11 Zeitstunden zzgl. Pausen (davon 3 Stunden rechtlicher Teil)
  • Erfolgskontrolle ohne Bewertung
  • Max. 15 Personen Gruppenstärke
  • 1. Wiederholung nach 3 Jahren, danach alle 5 Jahre
  • Anerkannte Schulungsanbieter gem. § 4 der HmbSpielSchuVO

HESSEN

Personalschulung / Einzelspielhalle gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG

  • Mindestens 8 Unterrichtsstunden zzgl. Pausen
  • Wiederholung alle 3 Jahre
  • Erlaubnisinhaber, gesamtes Personal mit Kundenkontakt und Beauftragte für Sozialkonzept und Spielerschutz

Personalschulung / Verbundspielhalle gem. § 13 Abs. 1 HSpielhG

  • Mindestens 8 Unterrichtsstunden zzgl. Pausen und zusätzliches Modul Unterschied Einzel- zu Verbundspielhallen/Spielhallen mit geringerem Mindestabstand, Wiederholung alle 2 Jahre
  • Gesamtes Personal mit Kundenkontakt und Beauftragte für Sozialkonzept und Spielerschutz

Personalschulung / Einzelspielhalle mit geringerem Mindestabstand gem. § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 HSpielhG

  • Mindestens 8 Unterrichtsstunden zzgl. Pausen und zusätzliches Modul Unterschied Einzel- zu Verbundspielhallen/Spielhallen mit geringerem Mindestabstand, Wiederholung alle 2 Jahre
  • Gesamtes Personal mit Kundenkontakt und Beauftragte für Sozialkonzept und Spielerschutz

Sachkundenachweis für Betreiber*Innen von Verbundspielhallen gem. § 13 Abs. 1 HSpielhG

  • Mindestens 10 Unterrichtsstunden zzgl. Pausen plus Prüfung/Auswertung
  • Einmalige Sachkundenachweisschulung, danach Wiederholung durch Personalschulung / Verbundspielhalle

Sachkundenachweis für Betreiber*Innen von Spielhallen mit geringerem Mindestabstand gem. § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 HSpielhG HSpielhG

  • Mindestens 10 Unterrichtsstunden zzgl. Pausen plus Prüfung/Auswertung
  • Einmalige Sachkundenachweisschulung, danach Wiederholung durch Personalschulung / Spielhalle mit geringerem Mindestabstand
  • Schulungen erfolgen nur durch eine hessische Fachberatung des Landesprojektes Glücksspielsuchtprävention und –beratung oder durch eine andere öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtung.

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Personalschulung gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2d  GlüStVAG M-V

  • Keine bloße Weitervermittlung der Schulungsinhalte durch das Personal des Antragstellers oder den Antragssteller selbst
  • Veranstalter, Vermittler, Geschäftsführer, Führungskräfte, Servicekräfte
  • Schulungen sind durch Personen durchzuführen, die über entsprechendes Fachwissen und Erfahrungen in der Glücksspielsuchtprävention verfügen.
  • Innerhalb von 6 Monaten nach Tätigkeitsaufnahme.
  • Wiederholung je nach angewandtem Sozialkonzept (eher alle 2 Jahre)

Besondere Schulung für Verbundspielhallen gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 GlüStV AG M-V in Verb.m. §§ 2 und 3 VerbSphVO M-V (01.10.2021)

Und i.Verb.m. § 29 Abs. 4 GlüStV

  • 4,5 Stunden à 60 Minuten in Präsenzform mit Lernzielkontrolle
  • Innerhalb von 6 Monaten nach Tätigkeitsaufnahme
  • Jährliche Wiederholung
  • Schulung nur durch die Landesfachstelle für Glücksspielsucht Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen.

Sachkundenachweis gem. § 21 Abs.2 Nr. 2 GlüStV AG M-V i.Verb.m. § 29 Abs. 4 GlüStV

  • Dauer mindestens 4,5 Zeitstunden in Präsensform, mit Nachweis über erfolgreiche Teilnahme durch bestandene Prüfung
  • Jährliche Wiederholung
  • Schulung nur durch die Landesfachstelle für Glücksspielsucht Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen.

NIEDERSACHSEN

Besondere Schulung gem. § 8 Abs. 2 NSphG

  • Schulung innerhalb des Zertifizierungsvorganges nur bei den Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen zu absolvieren.
  • Mindestens 8 Unterrichtseinheiten zzgl. Pausen (Sachgebiete 1 – 8)
  • Wiederholung nach 2,5 Jahren mit 4 Stunden (Sachgebiet 8: Handlungskompetenzen) nach § 8 Abs. 2 NSpielhG
  • Nach erster Wiederholung umfassende Schulung mit 8 Unterrichtseinheiten (Sachgebiete 1 – 8) nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 NSpielhG
  • Abwechselnde Schulungslängen (8/4 Unterrichtseinheiten)
  • Gruppenstärke maximal 20 Personen

Der Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V. führt die Schulungen als Schulungsbeauftragter durch und ist Mitglied im IHK-Prüfungsausschuss (Mündlicher Prüfungsteil der Sachkundeprüfung gem. § 6 NSpielhG).

Sachkundeprüfung für Betreibende gemäß § 7 Abs. 9 NSphG

  • Schriftliche Prüfung 90 Minuten, bei Bestehen danach mündliche Prüfung vor IHK-Prüfungsausschuss
  • Einmalige Verpflichtung
  • Ansässige Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen:
    • IHK Hannover
    • IHK Braunschweig
    • Oldenburgische IHK
    • IHK Lüneburg-Wolfsburg
    • IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
    • IHK Stade für den Elbe-Weser-Raum
    • IHK für Ostfriesland und Papenburg

NORDRHEIN-WESTFALEN

Modul A für Servicekräfte (Ansprache)

  • Servicepersonal und Sozialkonzeptbeauftragten im Standort (alle Mitarbeitende mit Kundenkontakt)

Modul B für Betreibende (Sozialkonzept)

  • Betreiber, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Führungskräfte, Sozialkonzeptverantwortliche Personen im Unternehmen und Sozialkonzeptbeauftragte Personen im Standort*
  • (*Achtung: die Sozialkonzeptbeauftragte Personen im Standort muss an Modul A und B teilnehmen | Beauftragte Person im Standort ist eine Servicekraft)
Modul A und Modul B:
  • Mindestens 6 Zeitstunden / 8 Unterrichtseinheiten zzgl. Pausen
  • Schriftliche Lernzielkontrolle ohne Bewertung
  • Innerhalb von 6 Monaten ab Dienstantritt / 6 Monate nach Übernahme der Funktion
  • Erste Wiederholung nach 2 Jahren, weitere Wiederholungen alle 3 Jahre
  • nach § 16 Absatz 2 Nr. 2d AG GlüStV NRW
  • Schulungsträger muss durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW zugelassen sein.

Besondere Schulung für Verbundspielhalle / Spielhallen mit geringerem Mindestabstand gem. § 29 Abs. 4 GlüStV

  • 3 x 45 Minuten in Präsenzform, Wiederholung alle 2 Jahre
  • Schriftliche Erfolgskontrolle ohne Bewertung
  • Vor Arbeitsaufnahme zu absolvieren (spätestens innerhalb von 3 Monaten, wenn unmittelbar nach Arbeitsaufnahme Anmeldung zur Schulung erfolgt)
  • Personalschulung (Modul A) muss vorher erfolgen
  • Servicepersonal und Sozialkonzeptbeauftragte Personen im Standort (alle Mitarbeitende mit Kundenkontakt)
  • Nur durch zugelassene Schulungsträger (wie Modul A/B)

IHK-Sachkundenachweis Betreiber*Innen/Leitung der Spielhallen + SKB

  • Nur durch die IHK mit einmaliger Unterrichtung mit schriftlicher Prüfung mit Bewertung in Präsenz, 14 x 45 Minuten (2-tägig)

RHEINLAND-PFALZ

Erstschulung

  • 4 Unterrichtsstunden
  • Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit
  • Mündlich in Form eines Präsenzunterrichts; alternative Lehrmethoden (z.B. ELearning) möglich
  • Aufsichtspersonal

Umfassende Schulung

  • 8 Unterrichtsstunden, davon mind. 4 U.-Std. mündlich in Form von Präsenz, ansonsten alternative Lehrmethoden möglich
  • Spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit.
  • Umfassende Schulung ersetzt Erstschulung / max. 20 Personen
  • Lernzielkontrolle mit Bewertung (Zertifikat nur mit mehr als 50 % der richtigen Antworten)
  • Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte

Wiederholungsschulung

  • 4 Unterrichtsstunden im Abstand von drei Jahren
  • Mündlich in Form eines Präsenzunterrichts; alternative Lehrmethoden (z.B. E-Learning) möglich
  • Lernzielkontrolle mit Bewertung (Zertifikat nur mit mehr als 50 % der richtigen Antworten)

Sachkundenachweis für Betreiber*Innen/Geschäftsführer*Innen von Verbundspielhallen

  • Als umfassende Schulung (siehe oben)
  • Als Wiederholungsschulung alle 2 Jahre (statt 3 Jahre)
  • Spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit.
  • Anerkannte Schulungsanbieter nach § 5a LGlüG (durch ADD - Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) für alle Schulungsformen

Schulungsregelungen gelten auch für Pferdewettvermittler mit Geldspielgeräten

SAARLAND

  • Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 GlüStV 2021 In Verb. m. § 5 Abs. 2 SSpielhG und Absatz 2 c Richtlinien zur Ausführung des SSpielHG (2013)
  • Schulung bei Neuanstellung innerhalb von 3 Monaten
  • Die Schulung muss durch eine öffentlich anerkannte Einrichtung erfolgen. Auch durch Einrichtungen anderer Bundesländer.
  • (Derzeit externe Schulungsanbieter nur mit Rheinland-Pfalz-Anerkennung, jedoch ohne E-Learning)

SACHSEN

Die Pflicht zur Schulung gilt für Betreiber von sowie je nach Einzelfallentscheidung für Veranstalter von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential. Alle Personen, die in Kontakt zu den Spielern tätig sind, sowie deren Vorgesetzte (leitendes Personal) und je nach Organisationsstruktur die Unternehmensleitung müssen geschult werden. Schulung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn. Die Schulungen sind alle drei Jahre zu wiederholen („Auffrischungsschulungen“). Die Schulungsdauer der „Erstschulung“ beträgt 6 Unterrichtseinheiten (1 UE à 45 Minuten). Die „Auffrischungsschulungen“ aller drei Jahre können bis auf 4 UE verkürzt werden. 

Dozentinnen und Dozenten sächsischer oder externer Schulungseinrichtungen müssen suchtpräventives Fachwissen und Erfahrungen im Bereich der Aus- bzw. Fortbildung sowie der Suchthilfe haben und gut über die Angebote der Suchthilfe allgemein und speziell in Sachsen informiert sein. Sie könnten zur Schulung regionale Partner der Suchthilfe einbeziehen. Inhouse-Schulungen von Glücksspielanbietern sind grundsätzlich nicht ausreichend. Ein Zertifizierungsverfahren mit Nachweis der Fachkunde zur Durchführung von Schulungen gibt es in Sachsen nicht.

Multiplikatoren-Schulungen und Modelle des E-Learning sind ausgeschlossen. Die Schulungen sollten als Präsenzunterricht erfolgen und mit einer Lernzielkontrolle abschließen. Die Teilnahme an der Schulung ist durch einen Beleg des Anbieters nachzuweisen und der Landesdirektion Sachsen unverzüglich vorzulegen. Die Schulungsnachweise sind auch vor Ort in der Glücksspielstätte vorzuhalten.  Gilt für folgende Glücksspielsegmente: Spielhallen, Sportwettvermittler, Anbieter von gewerblichen Automatenspielen in Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe), Pferdewettvermittler.

SACHSEN-ANHALT

Personalschulung gem. § 3 SpielhG LSA i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021

  • Für Aufsichtspersonal in Spielhallen, für den Spielhallenbetreiber als Erlaubnisinhaber, für den Beauftragten für das Sozialkonzept sowie für die verantwortliche Person vor Ort
  • 8 Unterrichtsstunden mit schriftlicher Erfolgskontrolle ohne Bewertung
  • Schulung hat jährlich mit 8 Unterrichtsstunden zu erfolgen!
  • Keine/e E-Learning, Online-Schulungen oder Multiplikatoren-Schulungen
  • Grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit / innerhalb von 3 Monaten, wenn Anmeldung zur Schulung mit Arbeitsaufnahme erfolgt.

Besondere Schulung für das Personal von Verbundspielhallen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und des Personals von mindestabstands-unterschreitenden Spielhallen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 4 SpielhG LSA

  • 3 Unterrichtsstunden mit schriftlicher Erfolgskontrolle ohne Bewertung nur in Präsenz erlaubt / Wiederholung jährlich bei Verbundspielhallen
  • „regelmäßige Wiederholung“ bei geringerem Mindestabstand (Festlegung durch die Erlaubnisbehörde)
  • Grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit / innerhalb von 3 Monaten, wenn Anmeldung zur Schulung mit Arbeitsaufnahme erfolgt.

Sachkundenachweis gem. § 2 Abs. 6 sowie § 11 Abs. 1 Nr. 3 SpielhG LSA

Für Betreiber*Innen / Leitung des Betriebes von Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand

Einmalig mit 10 UE in Präsenz und schriftlicher Prüfung mit Bewertung: 30 Fragen (je 6 zu den 5 Sachgebieten), wobei mindestens 70 % der Fragen richtig beantwortet werden muss, Prüfung nur nach Teilnahme an der Unterrichtung, Dauer 90 min./Wiederholung nur mit neuer Unterrichtung

Alle o.g. Schulungsarten können durch unabhängige, suchtfachlich und pädagogisch qualifizierte Dritte durchgeführt werden, soweit sie über eine Zulassung in mindestens einem anderen Bundesland verfügen.

SCHLESWIG-HOLSTEIN

Gemäß § 5 Abs. 1 Spielhallengesetz sind die Betreiber / Betreiberinnen von Spielhallen verpflichtet, ihr Personal schulen zu lassen.

Zur Teilnahme verpflichtet sind Sozialkonzeptverantwortliche, Sozialkonzeptbeauftragte und Servicemitarbeiter und Servicemitarbeiterinnen – also das gesamte Personal, das mit den Glücksspielenden in Kontakt kommt.

  • Eine Tätigkeit in der Spielhalle ist ausschließlich geschultem Personal gestattet.
  • Zunächst hat eine Erstschulung vor dem Beginn der Tätigkeit in einer Spielhalle zu erfolgen.
  • Nach jeweils drei Jahren ist eine Nachschulung verpflichtend.
  • Beide Schulungstypen dauern 8 Zeitstunden zzgl. Pausen.
  • E-Learning und Multiplikatoren-Schulung sind nicht zulässig.
  • Leistungsnachweis (Test) ohne Bewertung erforderlich

Die schulende Organisation muss dafür qualifiziert und vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGWG) anerkannt sein.

Besondere Schulung gem. § 18, Abs. 2, Nr. 1 SpielhG S-H

Regelmäßige besondere Schulung des Personals gemäß § 7, Satz 3, d. h. o.g. Präventionsschulung (Erst/Nachschulung)

Sachkundenachweis mit Prüfung für Betreiber*Innen und die mit der Leitung beauftragte Person gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpielhG S-H

  • 10 UE in Präsenz und schriftlicher Prüfung mit Bewertung: 30 Fragen zu den 5 Rechts- und Sachgebieten), wobei mindestens 70 % der Fragen richtig beantwortet werden muss), Dauer: 90 Minuten
  • Prüfung darf nach einer erneuten Unterrichtung wiederholt werden
  • Zuständig für die Unterrichtung nach § 3, die Sachkundeprüfung nach § 4 und die Ausstellung des Sachkundenachweises nach § 5 VerbSpielhSkVO vom 27. April 2022 ist die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg.

THüRINGEN

Personalschulung

  • Schulungen nur durch im Sozialkonzept benannte und per Sozialkonzept zugelassene Schulungsträger
  • Schulungsdauer: gemäß angewandtem, zugelassenen Sozialkonzept, i.d.R. 8 Zeitstunden, Gruppengröße max. 15 Pers.
  • Erfolgskontrolle/Test erforderlich

Spielerschutzbeauftragte (SKB/SKV/SpS-Beauftragte)

  • u.a. gemäß Thüringer Mustersozialkonzept
  • innerh.v. 6 Monaten ab Dienstantritt, Wiederholung alle 3 Jahre
  • 5x 8 Zeitstunden (40 Stunden), Gruppengröße max. 15 Personen

Besondere Schulung gem. § 29 Abs. 4 GlüStV

  • Servicepersonal von Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand
  • Mind. 8 Zeitstunden, Gruppengröße max. 15 Personen,
  • Wiederholung alle 2 Jahre

Besondere Schulung gem. § 29 Abs. 4 GlüStV

  • Verantwortliche für die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzeptes
  • innerh.v. 6 Monaten ab Dienstantritt, Wiederholung alle 3 Jahre
  • 5x 8 Zeitstunden (40 Stunden), Gruppengröße max. 15 Personen

IHK-Sachkundenachweis gem. § 29 Abs.4 GlüStV

  • Betreiber*Innen von Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand
  • Einmalige IHK-Unterrichtung mit schriftlicher Prüfung in Präsenz
  • 14 Unterrichtsstunden mit Prüfung
  • Durchführung durch IHK Thüringen