DISCLAIMER

Die hier angebotenen Schulungen entsprechen nach Angaben der jeweiligen Anbieter den landesspezifischen, gesetzlichen Anforderungen. Selbstverständlich prüfen wir die Qualität der Schulungen mithilfe der in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, NRW, Hamburg und Berlin geforderten Akkreditierungen für Schulungsanbieter. Für die Richtigkeit der Angaben der Anbieter können wir als Betreiber dieses Portals jedoch keine Gewähr übernehmen. Durch Anklicken dieser Information bestätigen Sie, dass Sie diese Information zur Kenntnis genommen haben.

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Gesetzliche Anforderungen

GESETZLICHE ANFORDERUNGEN

BADEN-WüRTTEMBERG

Wer muss geschult werden?
  • Personenkreis: alle Personen, die im Kontakt zu den Spielern tätig sind, sowie deren Vorgesetzte und bestmöglich - je nach Organisationsstruktur- die Unternehmensleitung/Aufstellunternehmer/Techniker
Wer kann schulen?
  • Durchführung der Schulung von einer in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätigen Einrichtung, bestmöglich mit Einbeziehung der örtlichen Beratungsstellen
Wie lange dauert eine Schulung?
  • Schulungsdauer: richtet sich nach dem Gefährdungspotential des Glücksspielangebots, mind. 14 Stunden oder 10 Stunden + 4 Stunden (4 Stunden online möglich)
Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?
  • Häufigkeit: mindestens alle drei Jahre erneute Schulung
Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?
  • Schulungsinhalt: siehe § 7 Abs. 2 Satz 3f LGlüG, Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ Nr. 1 (rechtliche Grundlagen zu Jugend- und Spielerschutz, suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Glücksspiels sowie Wissen zu den Hilfeangeboten für Betroffene und Angehörige in Baden-Württemberg, insbesondere auch Handlungskompetenzen zur Früherkennung, Ansprache und Weitervermittlung in das Hilfesystem)

BAYERN

Wer muss geschult werden?
  • Betreiber/Leiter einer Spielhalle, Spielerschutzbeauftragte und das hauptberuflich beschäftigte Vollzeitpersonal sowie Aufstellunternehmer/Techniker muss innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt eine externe Schulung eines unabhängigen Dienstleisters mit mindestens 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten absolvieren.
Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?
  • Nach spätestens 2 Jahren ist eine Nachschulung durchzuführen.
Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?
  • Das Personal muss in der Früherkennung von problematischem Spielverhalten geschult werden (Art. 9 Abs. 1 Nr. 2d AGGlüStV/ § 6 GlüÄndStV)
  • Inhalt: Spannungsfelder, Grundlagen Glücksspiel und Sucht, pathologisches Glücksspiel, Ansprache
  • Es dürfen maximal 12 Teilnehmer/innen pro Schulung teilnehmen
  • Die übrigen Mitarbeiter der Spielhalle werden mittels einer internen Schulung, ggf. begleitet von Online-Seminaren (e-learning) geschult.
  • Das Schulungskonzept ist dem Sozialkonzept beizufügen.

BERLIN

Wer muss geschult werden?
  • Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis hat sicherzustellen, dass als Aufsicht nur Personen beschäftigt werden, die spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit über einen Sachkunde-nachweis verfügen. Aufstellunternehmer/Techniker
  • Zu schulende Personen sind: für den Betreiber/ die Betreiberin gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 4 SpielhG Bln und für das in der Spielhalle mit der Aufsicht betraute Personal gemäß § 6 Abs. 3 SpielhG Bln. (6 Stunden + 45 min. Pause)
Wer kann schulen?
  • Schulung durch Berliner Senatsverwaltung zertifizierte Einrichtung
Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?
  • Wiederauffrischungsschulung mindestens alle 2 Jahre
Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?
  • Die zum Erwerb eines Sachkundenachweises nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Spielhallengesetzes Berlin Verpflichteten sollen darüber hinaus mit den erforderlichen rechtlichen Grundlagen zum Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 1 des Spielhallengesetzes Berlin vertraut gemacht werden.
  • Aus dem Sachkundenachweis muss hervorgehen, dass erfolgreich Kenntnisse zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden.
  • Schulungsinhalte: Suchtverhalten / Glücksspielsucht und Folgen / Ursachen / Hilfesystem / Ansprache/ Rechtliche Grundlagen

BRANDENBURG

Wer muss geschult werden?
  • Aufsichtspersonal/Aufstellunternehmer/Techniker
Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?
  • jährliche Wiederholungsschulung mindestens vier Zeitstunden
Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?
  • Brandenburgisches Spielhallengesetz
  • gesetzliche Vorschriften des Jugend- und Spielerschutzes, Sucht und Abhängigkeit, Gefährdungspotenzial von Geldspielgeräten, Erkennung, Ursachen, Verlauf und Folgen von problematischem und pathologischem Spielverhalten, Informations-, Beratungs- und Therapieangebote für Betroffene und deren Angehörige, Früherkennung von problematischem und pathologischem Spielverhalten, proaktive Ansprache und Gesprächsführung mit Personen mit auffälligem Spielverhalten, Verhalten in kritischen Situationen, Ausschluss von bekannten pathologischen Spielerinnen und Spielern vom Spieleangebot im Rahmen des Hausrechts.
  • Die Schulungsdauer muss mindestens acht Zeitstunden betragen. Die Teilnehmerzahl einer Schulung soll 15 Personen nicht überschreiten.
  • Die Teilnahme gilt als erfolgreich, wenn der Schulungsanbietende bescheinigt, dass die Teilnehmenden ohne Fehlzeiten teilgenommen haben und er sich in geeigneter Weise davon überzeugt hat, dass die Teilnehmenden mit den Inhalten nach Absatz 1 vertraut sind.

BREMEN

Wer muss geschult werden?
  • Personal von Spielhallen, Aufstellunternehmer bzw. Techniker
Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?
  • In Bremen müssen die Mitarbeiter alle drei Jahre geschult werden.
Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?
  • Bremisches Spielhallengesetz
  • Vermittlung von Sachwissen (z. B. Rechtsrahmen, Gewinn- und Verlustrisiken,
  • Ursache und Verlauf der Spielsuchtgefährdung und –erkrankung, wirtschaftliche und soziale Folgen für die Betroffenen und deren Angehörigen, Beschaffungskriminalität, Hilfsangebote, Therapiemöglichkeiten und -aussichten), Vermittlung von Handlungswissen (z. B. Ansprache von Spielern mit problematischem Spielverhalten, Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten), Sensibilisierung der Personals (insbes. für die Belange des Spielers als Mensch und nicht als Einnahmequelle sowie Verdeutlichung der Funktion des Personals (z. B. keine Therapeutenrolle).
  • Der Umfang der Schulung beträgt einen Tag. Eine fachkundige Schulung setzt voraus, dass die schulenden Personen über Erfahrungen im Suchtbereich verfügen.
  • Wegen der Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BremSpielhG ist die Schulung des Personals zu dokumentieren, z. B. durch das Schulungsprogramm nebst Teilnahmebestätigung.

HAMBURG

Wer muss geschult werden?
  • großer Sachkundenachweis: Personen, die Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt haben und vertretungsberechtigte Personen/ Aufstellunternehmer
  • kleiner Sachkundenachweis: Aufsichten in Spielhallen, bzw. Techniker
    Der kleine Sachkundenachweis beinhaltet 3 zu schulende Hauptpunkte (auch als suchtmedizinischen Teil zu sehen, 8 Stunden):
  • Basiswissen über Sucht (Entstehung/Verlauf, Gefährdungspotential von Glücksspielen)
  • Handlungskompetenz (z.B. Kommunikationsstrategien als Grundlage zur Früherkennung, Frühintervention bei problematischen Glückspielverhalten)
  • Informationen und Darstellung von Hilfen für pathologisch Glücksspielende und deren Angehörige (z.B. Flyer, regionale Beratungs- und Therapieangebote, Internet). Personen, welche in Unternehmen nach § 1 Absatz 2 HmbSpielhG als Aufsicht gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 HmbSpielhG über den Spielbetrieb tätig sind oder tätig werden sollen. Der große Sachkundenachweis ist wie der kleine Sachkundenachweis plus 3 zusätzliche Stunden auch als rechtlichen Teil zu sehen mit dem formulierten Hauptpunkt:
  • Rechtliche Rahmenbedingungen für den in Aussicht genommenen Betrieb. Personen, die einen Antrag auf Erlaubniserteilung nach §2 HmbSpielhG gestellt haben. Vertretungsberechtigte Personen, sofern es sich nach Nummer 1 um juristische Personen oder Personalgesellschaften handelt.
  • Gruppengröße sollen nicht 15 Personen überschreiten.
  • Die Schulungen schließen mit einer Erfolgskontrolle ab.
Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?
  • Nach 3 Jahren erste Wiederholung, danach alle 5 Jahre
Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?
  • Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg

HESSEN

Wer muss geschult werden?
  • Einfachspielhalle (Personal & Betreiber) / gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG/ Aufstellunternehmer/Techniker
  • Acht Unterrichtsstunden nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 regelmäßig geschult wird. Erstschulung bis zum Ablauf von drei Monaten nach Tätigkeitsaufnahme. Ausschließlich Präsenzschulungen sind zugelassen.
  • Die Schulungen dürfen nur durch einen von der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen empfohlenen Schulungsanbieter (Hessische Fachberatungen für Glücksspielsucht) oder durch eine andere öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtung durchgeführt werden.
Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?

Wiederholungsschulungen alle drei Jahre, grundsätzlich in Präsenz.

Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?

§ 3 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz. Die Erlaubnisinhaberin bzw. der Erlaubnisinhaber setzt die Schulungsverpflichtung für das Servicepersonal und das leitende Personal der Spielhallen nach § 3 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz (HSpielhG) entsprechend der folgenden Forderungen um:

  • neu eingestelltes Personal ist innerhalb der ersten 14 Tage nach Arbeitsantritt zur Schulung angemeldet und hat innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsbeginn eine Schulung absolviert Inhalt:
  • Gesetzliche Grundlagen zu Glücksspielen
  • Basiswissen über Sucht und Abhängigkeit
  • Gefährdungspotenzial und Risikomerkmale von Glücksspielen
  • Erkennungsmerkmale sowie Ursachen, Verlauf und Folgen von problematischem und pathologischem Glücksspielverhalten
  • Informationen und Hilfe für Glücksspielabhängige und deren Angehörige
  • 8 stündige Basisschulung mit max. 15 Personen
  • Lernzielkontrolle

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Wer muss geschult werden?
  • Es sind alle dem unternehmerischen Bereich zuzuordnenden Personen zu schulen, die auf das Spielverhalten einer Person Einfluss nehmen können (Veranstalter/Vermittler, Geschäftsführer, Führungskräfte, Service- personal etc.).
  • 6 Std. regelmäßig für Personal der Spielhalle, Aufsichtspersonal und zusätzlich die Umsetzungsverantwortlichen Aufstellunternehmer/Techniker.
  • Für den Gastro-Bereich gelten die gleichen Schulungsinhalte, jedoch mit einer Dauer von 2 Stunden („Einweisung“ genannt).
Wer kann schulen?
  • Die Schulungen sind durch Personen durchzuführen, die über entsprechendes Fachwissen und Erfahrungen in der Glücksspielsuchtprävention verfügen. Nicht ausreichend ist insbesondere die bloße Weitervermittlung der Schulungsinhalte durch das Personal des Antragstellers oder den Antragsteller selbst.
Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?

Die Schulung soll regelmäßig alle 2–3 Jahre wiederholt werden.

Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?

Die Personalschulungen sollten mindestens folgende Module umfassen:

  • Rechtliche Rahmenbedingungen
  • Basiswissen über Sucht (Entstehung und Verlauf), Gefährdungspotential der jeweils angebotenen Glücksspiele
  • Handlungskompetenz (insbesondere Kommunikationsstrategien als Grundlage zur Früherkennung, Frühintervention bei problematischem Spielverhalten).

NIEDERSACHSEN

Wer muss geschult werden?
  • gemäß §§ 8, 9 NSpielHG besondere Schulung für Personen mit Kundenkontakt (ersetzt die Präventionsschulung), zuständig IHK NS
  • Das eingesetzte Personal ist zu schulen in Früherkennung von problematischem und pathologischem Spielverhalten (§ 6 GlüÄndStV). Aufstellunternehmer/Techniker
  • Regelmäßige Personalschulungen (nicht näher definiert).
Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?

§ 8 (3) Die Schulung der Handlungskompetenzen nach Absatz 2 Nr. 8 ist spätestens nach zweieinhalb Jahren, die Schulung der übrigen Sachgebiete des Absatzes 2 spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen.

§ 9 (2) Die Schulung erfolgt mündlich und umfasst für die Handlungskompetenzen nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 vier Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und für die übrigen Sachgebiete des § 8 Abs. 2 mindestens vier Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. 2Mehrere Personen können gleichzeitig geschult werden, wobei die Zahl der zu schulenden Personen 20 nicht übersteigen soll.

NORDRHEIN-WESTFALEN

Wer muss geschult werden?
  • Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1d AG GlüStV NRW i.V.m. § 6 des GlüStV sind die Betreiber von Spielhallen in NRW verpflichtet, ihr Personal zu schulen. Aufstellunternehmer/Techniker
Wer kann schulen?
  • Der Schulungsträger muss durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW zugelassen sein.
Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?
  • Wiederholungsschulung nach 2 Jahren, danach alle 3 Jahre
Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?
  • Die Schulung muss mindestens sechs Zeitstunden umfassen und eine Erfolgskontrolle beinhalten
  • Zwei Schulungsmodule mit unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunktsetzungen: Modul A für Servicemitarbeiter/innen und Modul B für Mitarbeiter/innen mit Leitungsfunktion (sowie bei kleinen Spielhallen die Inhaber/Betreiber).
  • Gemeinsamer Teil: Grundlagen Sucht mit Eigenreflexion, Ursachen, Erkennungsmerkmale und Folgen problematischen und pathologischen Spielverhaltens, Gefährdungspotential, Rechtliche Grundlagen, Hilfesystem, Beratungs- und Hilfeangebote
  • Modul A: Erkennung und Ansprache von auffälligen Glücksspielern
  • Modul B: Implementierung des Sozialkonzeptes im Unternehmen

RHEINLAND-PFALZ

Wer muss geschult werden?
  • Das Aufsichtspersonal (Spielhalle und Gaststätte) ist durch von der ADD anerkannte Anbieter auf eigene Kosten regelmäßig hinsichtlich der Suchtrisiken, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten zu schulen (§ 5 a Abs. 2 bis 5 i. V. m . § 11 b Abs. 1 LGlüG). Durch die Schulungen soll das Personal befähigt werden, problematisches Spielverhalten frühzeitig zu erkennen und eigenverantwortlich Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz zu ergreifen. Aufstellunternehmer/Techniker
Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?
  • Vor Änderung des LGlüG (22.08.2015) absolvierte Schulungen gelten als umfassende Schulungen; erste Wiederholungsschulungen sind hierbei erforderlich nach 3 Jahren ab Inkrafttreten des geänderten LGlüG.
  • Nicht geschultes Personal darf nicht eingesetzt werden. Entsprechende Schulungsnachweise sind vor Ort vorzuhalten (§ 5 a Abs. 6 LGlüG). Eine Liste der zugelassenen Anbieter wird von der ADD Trier geführt.
Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?
  • Zu diesem Zweck sind insbesondere rechtliche Vorgaben zum Jugend- und Spielerschutz, suchtmedizi- nische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Spielverhaltens, Grundlagen zur Gesprächsführung mit Betroffenen sowie Wissen zu den Hilfeangeboten für Betroffene und deren Angehörige zu vermitteln.
Art der Schulung Zeitpunkt Dauer Form
Erstschulung vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mind. 4 Unterrichtsstunden mündlich in Form eines Präsenzunterrichts; alternative Lehrmethoden (z.B. ELearning) sind möglich
Umfassende Schulung spätestens bis zum Ab- lauf von sechs Mona- ten nach Aufnahme der Tätigkeit mind. 8 Unterrichtsstunden davon mind. 4 U.-Std. mündlich in Form eines Präsenzunterrichts, ansonsten auch alternative Lehrmethoden möglich
Wiederholungs- schulungen im Abstand von drei Jahren mind. 4 Unterrichtsstunden mündlich in Form eines Präsenzunterrichts; alternative Lehrmethoden möglich
  • Die Erstschulung kann, muss aber nicht durchgeführt werden, wenn gleich eine Umfassende Schulung erfolgt. Diese Regelung soll Unternehmen mit Mitarbeitern in Probezeiten entgegenkommen.
  • Den Schulungsteilnehmern wird im Anschluss an die jeweilige Präsenzschulung (Umfassende Schulung / Wiederholungsschulung) am gleichen Tag ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung ausgehändigt. Für den Nachweis müssen dem Schulungsanbieter eine vollständige Liste aller Teilnehmenden mit Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der zu schulenden Person rechtzeitig vorliegen.
  • Der Nachweis darf (außer bei der Erstschulung) nur erteilt werden, wenn durch die vorgelegte Lernzielkontrolle nachgewiesen wurde, dass der Schulungsteilnehmer den Inhalt der Schulung verstanden und kognitiv erfasst/reflektiert hat. Dazu müssen mindestens 60 % der gestellten Fragen richtig beantwortet sein.
  • Bei nicht bestandener Lernzielkontrolle erhält der Teilnehmende keinen Nachweis. Bei weiterem Interesse des Teilnehmers/des Unternehmens kann die Schulung zu einem anderen Termin, jedoch bei erneuter Kostenentrichtung, wiederholt werden.

SAARLAND

Wer muss geschult werden?
  • §5 (SSpielhG): Das eingesetzte Personal ist zu schulen/Aufstellunternehmer/Techniker
Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?
  • Ausführung des Saarländischen Spielhallengesetzes - Richtlinien zur Vorlage eines Sozialkonzeptes für Spielhallen gemäß § 5 SSpielhG und zum Mindestinhalt der Berichte nach Nr. 1b des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum SSpielhG:
  • Absatz 2 c: Schulung der Mitarbeiter zur Suchtprävention, Kundenansprache, Hilfen zur Selbstein- schätzung der Kunden zum persönlichen Gefährdungspotential. Die Schulung muss durch eine öffentlich anerkannte Einrichtung erfolgen. Dies können auch Einrichtungen anderer Bundesländer sein.

SACHSEN

Wer muss geschult werden?
  • Zu schulen ist „das Personal“ (jeder Mitarbeiter in der Spielstätte, der im Kundenkontakt steht, einschließlich des Spielhallenbetreibers bzw. Wettvermittlers. Aufstellunternehmer/Techniker.
Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?

6 Std., WH nach 3 Jahren, Erstschulung vor Arbeitsbeginn, aber spätestens 3 Mon. nach Arbeitsbeginn + Bescheinigung vorlegen.

Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?
  • Gemäß Merkblatt „Schulungsmaßnahmen“ der Landesdirektion Sachsen; Stand 1.1.2016
  • Die Schulung muss vor Aufnahme der Tätigkeit besucht worden sein.
  • Möglich sind Präsenzschulungen, E-Learning oder externe Schulungen. Teilnahme an der Schulung ist durch Beleg des Anbieters nachzuweisen und der Landesdirektion unverzüglich vorzulegen.
  • In-house Schulungen, z.B. durch den Wettanbieter, sind nicht möglich.
  • Die Schulung muss durch eine öffentlich geförderte Selbsthilfeeinrichtung (z.B. Diakonie/Caritas, auch Anbieter aus anderen Bundesländern oder dem deutschsprachigem Ausland) übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Schulungen durch qualifizierte und erfahrene Dozenten durchgeführt werden, die in der Lage sind, die nachstehenden Schulungsinhalte zu vermitteln.
    1. Allg. Ausführungen zum Suchtverhalten
    2. Sucht- / Gefährdungspotential verschiedener Glücksspielformen
    3. Erkenntnismerkmale und Folgen der Spielsucht
    4. Verantwortungsvoller Umgang mit dem Glücksspiel (z.B. Umgang mit Selbstsperren von Spielern)
    5. Jugend- und Spielerschutz & Umgang mit problematischen Spielern
    6. Hilfsangebote für Betroffene und Angehörige im Freistaat Sachsen
    7. Möglichkeiten, mit denen problematisches Spielverhalten verhindert werden kann
  • Die Schulungsdauer umfasst mindestens sechs Stunden.

SACHSEN-ANHALT

Wer muss geschult werden?
  • Das Personal/Aufstellunternehmer/Techniker
Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?

Aufbau/Wiederholungsschulung:

  • Neue gesetzliche Regelungen zum Glücksspiel
  • Merkmale von Suchtverhalten
  • Interventionsmöglichkeiten und Grenzen
  • Techniken zur Deeskalation bei aggressivem Verhalten
  • Gesprächstechniken im Umgang mit Besuchern
  • Lernzielkontrolle
Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?

Schulung nach §3 Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt: „…und regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen …“ Gemeinsame Empfehlungen der Landeskoordinationsstelle Glücksspielsucht Sachsen-Anhalt und der Landesstelle für Suchtfragen im Land Sachsen-Anhalt für die Schulungen der Servicemitarbeiter von Spielhallen:

Inhalt:
  • Gesetzliche Grundlagen des Glückspiels
  • Basiswissen über Sucht und Abhängigkeit
  • Erkennungsmerkmale, Gefährdungspotenzial, Ursachen, Verlauf und Folgen von problematischem und pathologischem Glücksspielverhalten
  • Informationen und Hilfe für Glücksspielabhängige und deren Angehörige in Sachsen-Anhalt
  • Vermittlung von Handlungskompetenzen in der Ansprache von auffällig spielenden Gästen
  • Lernzielkontrolle
Sonstiges:
  • Fachkundiges Personal: Für den Themenbereich Suchtprävention sollen Dozentinnen und Dozenten eingesetzt werden, die über entsprechendes Fachwissen verfügen. Über die notwendige Sachkunde hinaus sollen Erfahrungen im Bereich der Aus- bzw. Fortbildung vorhanden sein.
  • Neu eingestelltes Personal muss innerhalb der ersten 14 Tage nach Arbeitsantritt zur Schulung angemeldet werden.
  • Neu eingestelltes Personal absolviert innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsbeginn eine Schulung. Schulungsdauer: 8 Stunden mit Lernzielkontrolle
  • Die Anmeldebestätigungen sind vorzuhalten.

SCHLESWIG-HOLSTEIN

Wer muss geschult werden?
  • Das Personal/Aufstellunternehmer/Techniker
Was ist die Grundlage der Schulung? Was ist der Inhalt?
  • Gemäß § 5 des Spielhallengesetzes Schleswig-Holstein

THüRINGEN

Präventionsschulungen für Spielhallenpersonal sind Teil des eingereichten Sozialkonzeptes der Unternehmen. Wenn ein Unternehmen das „Muster-Sozialkonzept für Thüringer Spielhallen“ (Herausgegeben durch den Frei- staat Thüringen) anwendet, so hat dieses Unternehmen die Schulungen bei der ansässigen Industrie- und Han- delskammer durchzuführen. Wenn ein Unternehmen aber ein nicht an das Muster-Sozialkonzept für Thüringer Spielhallen angelegtes Sozialkonzept anbietet, so ist die Schulung des Schulungsanbieters zugelassen, die im Sozialkonzept per Inhalt und Ablauf erläutert wird. Durch die Zulassung des Sozialkonzeptes wird demnach auch die Schulung des jeweiligen Schulungsanbieters akzeptiert. Es handelt sich jedoch um keine Anerkennung eines Schulungsträgers im verwaltungsrechtlichen Sinn. Nur das Sozialkonzept wird anerkannt. Die Schulung ist dann nach dem anerkannten Sozialkonzept durchzuführen und zu dokumentieren. Falls das Schulungskonzept den nachfolgenden Regelungen des Muster-Sozialkonzeptes für Thüringer Spielhallen abweicht, ist das Schulungskonzept vor Schulungsbeginn beim hierfür zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Genehmigung rechtzeitig vorzulegen.“

(Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft)

Regelungen nach „Muster-Sozialkonzept für Thüringer Spielhallen“

Bestimmungen:
  • gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 und 4 Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG)
  • innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt erfolgreiche Schulungsteilnahme nachweisen
  • getrennte Schulungen für Service-Mitarbeiter und Spielerschutzbeauftragte
  • Suchtrelevante Schulungsinhalte werden von Personen vermittelt, die mit dem Suchthilfesystem und der –struktur vertraut sind und praktische Erfahrungen in diesem Arbeitsfeld vorweisen können.
  • Online-Schulungen oder andere E-Learning-Schulungen und Multiplikatorenschulungen (wie z. B. Schulung der Service-Mitarbeiter durch Spielerschutzbeauftragten) sind ausgeschlossen
  • Schulungskonzept/Schulungscurriculum wird dem Sozialkonzept angehängt
  • Mitarbeiter mit Leitungsfunktionen möglichst von Mitarbeitern ohne Leitungsfunktion trennen
  • Die Nachweise über geleistete Schulungsmaßnahmen werden durch den Spielerschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörden spätestens im Rahmen des Berichtsverfahrens weitergeleitet.
  • Der Schulungsumfang sollte einen Tag nicht überschreiten. Die Gruppengröße sollte fünfzehn Personen nicht überschreiten. Bei Gruppengrößen unter zwölf Personen kann die Schulungszeit hiervon entsprechend abweichen.
Inhalte:
  • Grundlagenwissen zum Thema Sucht Allgemeinen und Spielsucht im Speziellen
  • Aufbau des (Thüringer) Hilfesystems
  • Befähigung zur Erkennung von problematischem und pathologischem Spielverhalten
  • Kommunikations- und Interventionstechniken
  • Die erfolgreiche Schulungsteilnahme soll im Rahmen eines Leistungsnachweises belegt werden.
  • Nachschulungen alle 3 Jahre / zeitlicher Umfang sich am Umfang der Erstschulungen.
  • Wiederauffrischung sowie Fragen/Problemstellungen zur Umsetzung des Spielerschutzes in der eigenen Spielstätte
  • Schulungen für Spielerschutzbeauftragte siehe Thüringer Muster-Sozialkonzept für Spielhallen (40 Stunden) / alle 3 Jahre