Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) sieht vor, dass Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen ihr Personal schulen lassen müssen, um der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. „Die Veranstalter schulen das für die Veranstaltung, Durchführung, und gewerbliche Vermittlung öffentlichen Glücksspiels...
Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) sieht vor, dass Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen ihr Personal schulen lassen müssen, um der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. „Die Veranstalter schulen das für die Veranstaltung, Durchführung, und gewerbliche Vermittlung öffentlichen Glücksspiels eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens, zum Beispiel dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz.“
(Quelle: Anhang zum GlüÄndStV „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“)
Weitergehende Regelungen finden sich bei manchen Ländern in den Landesgesetzgebungen, den Anwendungshinweisen der Länder und ihren Ausführungsvorschriften. Andere Länder haben darauf verzichtet, landesspezifische Anforderungen zu erlassen und verweisen lediglich auf die Richtlinien im GlüÄndStV. Für Spielhallenbetreiber bedeutet dies, dass die Anforderungen an die Präventionsschulungen wie deren Mindestdauer oder Turnus, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu den gesetzlichen Regelungen für Spielhallen in den Bundesländern: